Leistungen (z. B. Nachhilfe) aus dem Bildungspaket oder nach Bildung und Teilhabe werden nicht einzeln vergeben.
Eltern können diese beantragen, wenn sie zum Zeitpunkt des Antrages eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder
- Sozialgeld oder
- Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung) oder
- Leistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes oder
- Wohngeld,
Weniger bekannt ist, das Familien oder Alleinerziehende auch dann Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
haben können, wenn sie nicht direkt von den oben genannten Leistungen profitieren, sondern stattdessen Anspruch auf
haben. Dies erhalten Sie, wenn sie mindestens 600,- / 900,- Euro monatlich verdienen, aber dennoch nicht genug Einkommen haben,
um den Bedarf ihrer Kinder in Ihrem Haushalt zu decken. Eine erste unverbindliche Einschätzung können sie
hier finden.
Viele Familien in München wissen nicht, dass sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben könnten – selbst dann, wenn ein oder
beide Elternteile berufstätig sind. Der Kinderzuschlag ist eine monatliche Zusatzleistung zum Kindergeld für Familien,
deren Einkommen für die Eltern selbst ausreicht, aber nicht vollständig für den Bedarf der Kinder. Gerade in München
mit hohen Miet- und Lebenshaltungskosten kann diese Unterstützung eine spürbare Entlastung darstellen.
Ein typisches Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern und einem Haushaltsbruttoeinkommen im mittleren Bereich – etwa
zwischen 2.000 € und 4.000 € – kann durchaus Anspruch auf Kinderzuschlag haben, insbesondere wenn die Miete hoch ist.
Entscheidend ist nicht allein das Einkommen, sondern die Gesamtsituation aus Haushaltsgröße, Wohnkosten und Bedarf.
Es gibt keine feste obere Einkommensgrenze; der Anspruch wird individuell berechnet.
Der Kinderzuschlag kann bis zu 297 € pro Kind und Monat betragen. Bei zwei Kindern sind somit theoretisch bis zu 594 €
monatlich möglich. Die tatsächliche Höhe hängt von den individuellen Lebensumständen ab. Besonders wichtig: Mit der
Bewilligung des Kinderzuschlags entsteht in der Regel auch ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Dazu gehören unter anderem die Übernahme von Kosten für Nachhilfe, Schulbedarf, Mittagessen in Schule oder Kita sowie
Zuschüsse für Sport- und Freizeitangebote. Für viele Familien ist der Kinderzuschlag daher ein zentraler Zugang zu
weiteren wichtigen Unterstützungsleistungen.
Erfahrungsgemäß verzichten viele Eltern auf eine Antragstellung, weil sie vermuten, „zu viel zu verdienen“ oder weil
sie glauben, der Aufwand lohne sich nicht. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass eine Prüfung sinnvoll ist –
insbesondere für Familien mit zwei oder mehr Kindern, Alleinerziehende in Teilzeit oder Haushalte mit hohen Wohnkosten.
Eine erste unverbindliche Einschätzung bietet der
Online-Check der Familienkasse (KiZ-Lotse) .
Dort können Einkommen,
Mietkosten und Kinderzahl eingegeben werden, um zu prüfen, ob ein Anspruch wahrscheinlich besteht.
Hier finden Sie die einzelnen Schritte: 1. Antragsformular besorgen Die Formulare erhalten Sie in den sogenannten Leistungsstellen. 2. Bestätigung der Schule über erforderliche Lernförderung
Erster Ansprechpartner für Sie ist die Schule bzw. die Lehrer/innen Ihres Kindes. Es wird beurteilt, ob eine ergänzende Lernförderung
erforderlich ist, damit die Schülerin/der Schüler die festgelegten wesentlichen Ziele erreichen kann.
Wesentliche Ziele sind die Versetzung in die nächste Klassenstufe, aber auch ein ausreichendes Leistungsniveau (z.B. das Erreichen des jeweiligen Abschlusses).
Lassen Sie sich hierfür von den jeweiligen Lehrern und Lehrerinnen bestätigen, dass Ihr Kind zusätzliche Unterstützung benötigt, um diese Ziele zu erreichen.
3. Nehmen Sie Kontakt mit LernForm in Ihrer Nähe auf und wir erstellen Ihnen ein entsprechendes Nachhilfeangebot.
Dieses Angebot können Sie bei der ARGE, dem Landratsamt ... mit einreichen.
4. Antrag auf Lernförderung bei ARGE, Landratsamt oder entsprechender Behörde stellen
Liegt die Bescheinigung der Schule vor, können Sie diese zusammen mit dem Antrag auf Lernförderung (Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe)
und unserem Angebot bei Ihrem zuständigen Amt einreichen.
5. Unterrichtsbeginn in ihrer LernForm Filiale.
Wird Ihrem Antrag stattgegeben, kann die Lernförderung für Ihr Kind beginnen. Nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.
6. Nach Bewilligung Ihres Antrages rechnen wir in der Regel direkt mit der Behörde ab.